Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich „rechtsverbindlichen Vorschriften“ auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt. Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis: Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit! Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an. Häufig hörten wir, dass die Straßenverkehrszulassungs- Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt. Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen. So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO). Die leuchtende Fläche des Frontscheinwerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO). Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO). Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.
Hierbei handelt es sich um das „VdTÜV Merkblatt 751“, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesverkehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird. In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen. "//In einigen Fahrwerksgutachten stehen auch die Angaben zur Bodenfreiheit von mindestens 8 cm (bzw. 7 cm bei formelastischen Teile).//" Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heißt es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht. Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor. Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullydeckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Straßenverkehrs Ordnung (StVO) verstoßen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht! Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandtschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muss, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden. Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen Weiter gilt dieser Text natürlich ausschließlich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich „mitgeprüft“. Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.
Dirk Plettner vom [VW Polo Club Bergischland].
Exakte Vorschriften Zusammengefasst:
die kennzeichenhöhe nicht vergessen Augenzwinkern
* Lichtaustrittskante 500mm § __53 Abs. 1 StVZO
* Blinker seitlich 500mm (§ __54 StVZO)
* Nebelscheinwerfer 250mm (§ __52 StVZO)
* Bremsleuchte 350mm § __53 Abs. 1 StVZO
* Kennzeichen vorne 200mm § __60 Abs. 2 StVZO
* Schlussleuchte 350mm § __53 Abs. 1 StVZO
* Kennzeichen hinten 300mm § __60 Abs. 2 StVZO
* Nebelschlussleuchte 250mm § __52a Abs. 1 StVZO, (§ __53d StVZO)
* Blinker vorne 350mm (§ __54 StVZO)
* Rückfahrscheinwerfer 250mm § __53a Abs. 3 StVZO
* Blinker hinten 350mm (§ __54 StVZO)
* Anhängerkupplung Kugelmitte 350mm (§ __44 StVZO)
* Seitenmarkierungsleuchten 250mm § __51 Abs.3 StVZO, (§ __51a StVZO)
Diese dürfen nicht unterschritten werden.
DIESER TEXT WURDE VON EINEM ANDEREN FORUM ÜBERNOMMEN
Ich fand es so Wissenswert es auch hier zu veröffentlichen
Gruß
Red Benz
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