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Unterbodenbeleuchtung   von :  ( SciroccoZ400 )
 
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SciroccoZ400
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BeitragVerfasst am: 05.03.2010 - 21:18 / Post Nr. 33872     Titel: Unterbodenbeleuchtung Antworten mit Zitat

So ich habe mal ein wenig recherchiert und was gefunden was Aufschluss gibt zum Thema Unterbodenbeleuchtung. Lest euch mal folgendes durch denn für den einen oder anderen dürfte das interessant sein.

Zitat:
n der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend

Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.

Man kann die Unterbodenbeleuchtung auch nicht "retten", indem man sie mit Schaltern versieht oder als Ausstiegshilfe deklariert. Diese muss bei geschlossenen Türen im Innenraum sein, also z.B. an der Unterseite der Türen.

Zum Thema Innenraumbeleuchtung: Hier ist in der StVZO nichts geregelt. Kritisch wird es, wenn aus der Innenraumbeleuchtung eine Außenbeleuchtung wird, also zu viel Licht direkt nach aussen strahlt. Das ist im Einzelfall vom Sachverständigen zu prüfen. Was und in welcher Farbe im Fußraum leuchtet ist demnach egal, wenn es nicht zu stark nach aussen strahlt.

Grundsätzlich gilt: Egal, ob im Stand oder während der Fahrt, ob mit Zündung bzw. Schalter oder ohne, ob im Bereich der StVZO und StVO betrieben: Sobald die unzulässige LTE (lichttechnische Einrichtung) am Fahrzeug verbaut ist, erlischt die Bteriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr.


Mfg Franky


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Verfasst am: 05.03.2010 - 21:18 / Post Nr. 0     

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CARismaOPA

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BeitragVerfasst am: 06.03.2010 - 01:28 / Post Nr. 33877      Antworten mit Zitat

Wo hast du denn recherchiert und diesen Text gefunden?
Wäre doch mal ganz interessant, zu wissen, wo der Text her stammt!


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CARismaOPA steht für OPA mit Charisma, damit ich meinen Spitznamen "OPA" behalten kann!
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DJ-Furgy
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BeitragVerfasst am: 06.03.2010 - 12:16 / Post Nr. 33880     Titel: Re: Unterbodenbeleuchtung Antworten mit Zitat

Zitat: SciroccoZ400 hat Folgendes geschrieben:

Zitat:

Zum Thema Innenraumbeleuchtung: Hier ist in der StVZO nichts geregelt. Kritisch wird es, wenn aus der Innenraumbeleuchtung eine Außenbeleuchtung wird, also zu viel Licht direkt nach aussen strahlt. Das ist im Einzelfall vom Sachverständigen zu prüfen. Was und in welcher Farbe im Fußraum leuchtet ist demnach egal, wenn es nicht zu stark nach aussen strahlt.
Grundsätzlich gilt: Egal, ob im Stand oder während der Fahrt, ob mit Zündung bzw. Schalter oder ohne, ob im Bereich der StVZO und StVO betrieben: Sobald die unzulässige LTE (lichttechnische Einrichtung) am Fahrzeug verbaut ist, erlischt die Bteriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr.

Mfg Franky


Also das mit der Innen Raum Beleuchtung finde ich ja mal Klasse, früher hies es immer VERBOTEN und nu...geilo

Aber das mit der Unterbodenbeleuchtung ist ja wohl mal MEGA Schwachsinn und völlig bekloppt.... DAGEGEN


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SciroccoZ400
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BeitragVerfasst am: 06.03.2010 - 13:34 / Post Nr. 33882      Antworten mit Zitat

Der Artikel stammt aus einem Forum in der Pfalz

zum Vergleich noch einmal das Original der StvZo

Zitat:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

Parkleuchten,

Fahrtrichtungsanzeiger,

die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

Arbeitsscheinwerfer an

land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),

Anhägern zur Beförderung von Booten,

Turmdrehkränen,

Förderbändern und Lastenaufzügen,

Abschleppachsen,

abgeschleppten Fahrzeugen,

Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,

fahrbaren Baubuden,

Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,

Nachläufern zum Transport von Langmaterial.

Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.

(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.



Ausnahmen bestätigen die Regel. Folia Tec hat da mal was gebracht das es LED Spots gibt die man in der Farbe weiss als Einstiegsbeleuchtung nehmen darf (sogar mit ABE) wenn diese bei geschlossener Tür im Fahrzeug verschwinden.

Mfg Franky


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BeitragVerfasst am: 06.03.2010 - 14:15 / Post Nr. 33886      Antworten mit Zitat

Das ist der Gesetzestext der StVZO und dort steht es nicht definitiv drin, dass die Unterbodenbeleuchtung nicht als Einstiegsleuchte verwendet werden darf!

Ferner ist es in der StVZO §19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) durch die Richtlinie 40 auch nicht eindeutig geregelt.

Dort heißt es, "Zitat":

40 Erlöschen der BE bei Anbringung von Lichttechnischen Einrichtungen (LTE). LTE
gehören zu den Bauteilen, denen eine besondere Sicherheitsrelevanz zugerechnet
wird. Damit die LTE die gewünschtenWirkungen erzielen u unerwünschte Effekte
vermieden werden, unterliegen die LTE der Bauart- oder Typgenehmigungspflicht.
Neben der vorgeschriebenen Wirkung der einzelnen LTE sind die Art u Weise der
Anbringung sowie die Schaltung der Leuchten in Vorschriften festgelegt. Weiter-
§ 19 Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
62 StVZO, 43. Ergänzungslieferung, Dezember 2008
noch
38
hin sind in den Vorschriften die Mindestanforderung sowie die max zul LTE an Fz
festgelegt. Neben den unmittelbaren Wirkungen der LTE wird auch die unbewusste
Wahrnehmung der Signalbilder verschiedener FzArten als wichtiges Ziel
angesehen (§§ 49a – 54 u 60 sowie im Anhang genannte EG-Richtlinien, ECE-Regelungen
u TA). Aufgrund der detaillierten international abgestimmten Vorschriften
ist davon auszugehen, dass der internationale u nationale Vorschriftengeber
bei Nichtbeachtung von einer erheblichen Gefährdungserwartung ausgeht.
Somit ist die Frage im Zusammenhang mit § 19 Abs 2 bei einer Änderung eines Fz
durch den An- oder Einbau von LTE eindeutig beantwortet:
„§ 19 Abs. 2: Die BE des Fz bleibt, . . . wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen
vorgenommen werden,
durch die
. . .
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder . . .“
Gemäß § 19 Abs 3 erlischt die BE nicht, wenn für die LTE eine BG- oder Typgenehmigung
erteilt worden ist u eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen
beachtet sind. Die eventuellen Einschränkungen oder Einbauanweisungen,
wie Anbaumaße u mögliche Anzahl, sind für LTE in den Vorschriften
enthalten. Eindeutig wird im letzten Satz des § 19 Abs 3 herausgestellt, dass bei
Zuwiderhandlung die BE erloschen ist:
㤠19 Abs 3 letzter Satz:
Werden bei Teilen nach Nr 1 oder 2 in der BE, der BG oder der Genehmigung
aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt
die BE des Fz.“
Dies soll an 2 Beispielen dargestellt werden:
Werden gegenüber dem genehmigten Zustand eines Fz zusätzliche LTE ein- oder
angebaut, liegt eine Änderung des Fz iS § 19 Abs 2 vor. Anhand des Genehmigungszeichens
ist erkennbar, um welchen Scheinwerfer es sich handelt. An einem
Fz müssen zwei Fernscheinwerfer angebracht sein. Zwei weitere Scheinwerfer sind
zusätzlich erlaubt. Ist ein Fz mit vier abdeckbaren Scheinwerfern versehen, so
dürfen zwei zusätzliche Scheinwerfer nur dann angebracht werden, wenn mit ihnen
am Tag Lichtsignale gegeben werden sollen, die aus kurzen Blinksignalen bestehen
(ECE-R 48, 6.1.2) Sind vier abdeckbare Scheinwerfer vorhanden u befinden
sich diese in Betriebsstellung, so darf es nicht möglich sein, die zusätzlichen
Scheinwerfer, mit denen am Tag Lichtsignale gegeben werden sollen, die aus kurzen
Blinksignalen bestehen, gleichzeitig einzuschalten (ECE-R 48, 6.1.7.3).Weitere
Scheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer zu deklarieren, ist nicht möglich. Mit dem
Genehmigungszeichen ist die LTE auf den einzigen möglichen Verwendungszweck
mit den verordnungsrechtlichen Einschränkungen u Einbauanweisungen
festgelegt.Wird davon abgewichen, greift der og letzte Satz des § 19 Abs 3 u die BE
des Kfz ist erloschen. Arbeitsscheinwerfer sind nicht genehmigungspflichtig.Wenn
Arbeitsscheinwerfer an einem Fz montiert werden, müssen die Vorschriften des
§ 52 Abs 7 erfüllt sein. An der Front einer SZM verbaute Arbeitsscheinwerfer sind
nicht zul, weil die Fahrt der SZM im Sinne von § 52 Abs 7 nicht als Arbeit angesehen
werden kann.
Für alle genehmigungspflichtigen LTE, die zusätzlich an einem Fz an- oder eingebaut
werden, gilt derselbe Sachverhalt wie oben erläutert. Mit einem nicht bestimmungsgemäßen
Ein- oder Anbau von Seitenmarkierungs- oder Umrissleuchten erlischt
die BE des Fz. Für die Erteilung einer neuen BE gilt § 21 entspr. Es dürfen nur
Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung
einer neuen BE stehen (§ 19 Abs 2 u 5). (2004)

Heißt für mich!
Es liegt im Ermessen des Prüfers, ob er mir die UBB, vorausgesetzt sie hat ein CE Zeichen und ist auch tatsächlich nur an den Türkontakt geschaltet, als Einstiegsbeleuchtung einträgt!


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Red-Benz

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BeitragVerfasst am: 06.03.2010 - 14:42 / Post Nr. 33887      Antworten mit Zitat

Es ist doch immer wieder schön zu erleben das in Deutschland absolut garnichts dem Zufall überlassen wird und es für alles ein Gesetz gibt Embarassed

Problem Deutscher Gesetze besteht allerdings immer darin das außer der Verfasser niemand die Eindeutigkeit des Gesetzes erkennen kann ( was eindeutig ein Deutsches Gesetz kenntlich Macht )....... Amtssprache ist derartig unverständlich das es erstmal eines neuen Gesetzes bedarf was die Wortwahl des Gesetzestextes regelt.

Vorteil Deutscher Gesetze bestehen darin das auf Grund der zwei oder Mehrdeutigkeit zumindest IMMER ein Vergehen vorliegt für das der Staat kassieren kann, ist ein Gesetz zu eindeutig wird im Zweifel für die Staatskasse entschieden Embarassed Razz

Der Bürger wird auf sein Einkommen welches der Staat anstrebt ihm in Form von Bußgeldern zu entnehmen reduziert, Namen, Schicksale und Fakten zur Sache haben dabei außer acht zu bleiben......... der Weg des Geldes von der Druckerei zur Staatskasse ist dabei so kurz wie möglich zu halten, überlange Verweildauern des Geldes beim Bürger ist unter Strafe zu unterbinden..... Razz Razz


Ich liebe deutsche Gesetze und deren eindeutige Zweideutigkeit Prost


Gruß

Red Benz


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Nüchtern betrachtet war besoffen alles besser !
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BeitragVerfasst am: 06.03.2010 - 17:24 / Post Nr. 33889      Antworten mit Zitat

Das Verbot für eine solche Unterflur/bodendeleuchtung ist im Gesetz eindeutig geregelt

Zitat:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.


Unterbodenbeleuchtung besitzen meist kein Prüfzeichen und sie sind auch nicht Vorgeschrieben.

Zitat:
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.


Das bedeutet das nur Einrichtungen erlaubt sind die zwingend erforderlich sind ein Fahrzeug und dessen Abmessungen kenntlich zu machen. Unterbodenbeleuchtung zählt nicht dazu.

Zitat:
Damit die LTE die gewünschtenWirkungen erzielen u unerwünschte Effekte
vermieden werden, unterliegen die LTE der Bauart- oder Typgenehmigungspflicht.


ich habe noch keine Unterbodenbeleuchtung mit auch nure einer dieser Genehmigung gesehen. Damit wäre dann auch geklärt das es nicht im ermessen des Prüfers liegt.

wie ich eingangs erwähnte bestimmen ausnahmen die Regel in anderen EU ländern ist es durchaus möglich eine UFB anzubringen und dafür auch einen Tüv Segen zu erhalten. Im moment sieht es Deutschland aber so aus das Eindeutig festgelegt ist das durch Anbringung einer Unteflurbeleuchtung die Betriebserlaubnis erlischt da die LTE nicht durch eine Bauart und Typengenehmigung zulässig ist.

Mfg Franky


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